Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen S 8 R 301/15)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.12.2018; Aktenzeichen L 2 R 140/17)

 

Tenor

Die erneute Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2019, hier eingegangen am 22.8.2019, erneut gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10.12.2018 (zugestellt am 26.4.2019) gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Er führt dazu sinngemäß aus, dass ein Verfahrensmangel vorliege, da die dem oben bezeichneten Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht die für Zustellungen ins Ausland geltende Rechtsmittelfrist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde enthält.

Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Die der Entscheidung des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung nennt zwar fälschlich eine Rechtsmittelfrist von einem Monat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde statt der für Zustellungen im Ausland geltenden Rechtsmittelfrist von drei Monaten (§ 87 Abs 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung; vgl hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Dies stellt jedoch keinen Verfahrensfehler der angefochtenen Entscheidung dar, sondern erhält dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer erneuten - formgerechten - Beschwerdeeinlegung innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 iVm § 73 Abs 4 SGG), die mit der Zustellung der Entscheidung am 26.4.2019 zu laufen beginnt. Die erneute fristgerechte Einlegung der Beschwerde hindert den Senat nicht an der vorstehenden Verwerfung der Beschwerde, weil sie privatschriftlich und damit nicht formgerecht eingelegt worden ist.

Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger auch in dem Senatsbeschluss vom 11.7.2019 (B 13 R 163/19 B) ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13656371

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