Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 13 R 329/15)

SG Landshut (Entscheidung vom 11.04.2006; Aktenzeichen S 7 R 1204/03 A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem undatierten und von ihm unterzeichneten Schreiben, welches am 11.9.2018 beim BSG eingegangen ist, gegen das ihm am 31.5.2017 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 27.4.2017 gewandt. Der Senat wertet sein Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der in Bosnien und Herzegowina lebende Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde (§ 160a Abs 1 S 1 SGG) wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) und nach der Zustellung des Urteils mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nur innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG einlegen lassen. Diese ist am 1.6.2018 abgelaufen.

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12463440

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