Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.05.2018; Aktenzeichen L 5 KR 433/16) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 27.04.2016; Aktenzeichen S 40 KR 1215/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab 5.1.2015 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist.
Der 1950 geborene Kläger nahm am 1.9.1965 eine Erwerbstätigkeit in Ungarn auf. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1979 war er vom 20.9.1979 bis 31.3.1987 in der GKV versichert. Vom 1.4.1987 bis 28.2.1999 war er privat krankenversichert. Danach war er während eines Bezugs einer Rente von rund 400 Euro wiederum in der GKV versichert, nach den Feststellungen des LSG im Wege einer über seine Ehefrau vermittelten Familienversicherung. Die Beklagte lehnte die Feststellung einer Versicherungspflicht als Rentner ab 2015 ab, weil der Kläger wegen seiner privaten Krankenversicherung vom 1.4.1987 bis 28.2.1999 nicht die Vorversicherungszeit erfüllt habe. Im Rahmen der Fristberechnung legte die Beklagte als Beginn die Arbeitsaufnahme in Ungarn am 1.9.1965 zugrunde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, weil er bei künftigen Rentenerhöhungen ein Ende der (beitragsfreien) Familienversicherung in der GKV befürchtet. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2016). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2018). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2018 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 3.7.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V gebietsneutral zu verstehen ist".
Das BSG habe die Frage noch nicht beantwortet. Einer früheren Entscheidung des BSG habe nur die RVO, nicht aber das SGB V zugrunde gelegen.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Er beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, dass eine Entscheidung des BSG, gemeint ist offenbar das Urteil des BSG vom 8.11.1983 (12 RK 26/82 - BSGE 56, 39 = SozR 2200 § 165 Nr 72), auf das bereits das SG hingewiesen hat, zur Rechtslage nach der RVO ergangen sei. Ob und inwieweit sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des SGB V insoweit entscheidungserheblich geändert hat, legt der Kläger nicht dar. Auch legt er nicht dar, inwieweit die rechtswissenschaftliche Literatur Antworten auf die gestellte Rechtsfrage und die von ihm hinterfragte Fortwirkung des früheren BSG-Urteils geben kann. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil in den Entscheidungsgründen des SG-Urteils, auf die das LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen hat, auf Seite 5 f des Urteils auch auf rechtswissenschaftliche Kommentarliteratur zu der Frage verwiesen wird. Hiermit befasst sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975624 |