Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde an das BSG. Wirksame Einlegung. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Beschwerdefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

2. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 117

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen L 3 AS 97/19)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.12.2018; Aktenzeichen S 15 AS 4878/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 2.2.2020 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Sollte in dem Hinweis auf die mangelnden finanziellen Mittel für einen Rechtsanwalt ein Antrag auf PKH liegen, ist dieser abzulehnen. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Das ist vorliegend nicht geschehen, weil das Urteil des LSG dem Kläger am 9.1.2020 zugestellt wurde und die einmonatige Beschwerdefrist am 10.2.2020 ablief.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729641

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