Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2019; Aktenzeichen S 6 U 241/16) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.09.2019; Aktenzeichen L 17 U 76/19) |
Tenor
Die Beschwerde, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2019 - B 2 U 203/19 B - werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung mit Beschluss vom 27.9.2019 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 26.11.2019 - B 2 U 203/19 B - hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 27.9.2019 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspreche nicht der gesetzlichen Form, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG eingelegt worden sei.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.12.2019 gegen diesen Beschluss des Senates "sofortige Beschwerde § 17a Abs. 3, 4 GVG/§ 574 ff ZPO" eingelegt. Er macht ua geltend, einer Vertretung durch einen Anwalt habe es nicht bedurft. Er sei nach Wehrdienstausbildungsabschluss in den Jahren 1986 und 1991 für die Tätigkeit als Rechtslehrer im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ernannt worden. Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Schreiben vom 9.1.2020 aufgefordert, bis zum 10.2.2020 Angaben über die von ihm angegebene Tätigkeit als Hochschullehrer sowie zu seiner Befähigung zum Richteramt zu machen und Unterlagen vorzulegen mit Frist. Der Kläger hat sich nicht geäußert und keine Unterlagen vorgelegt.
II
Die Beschwerde, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26.11.2019 - B 2 U 203/19 B - sind unzulässig.
Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 18.12.2019 zu seinen Gunsten im Sinne einer umfassenden Rechtsschutzgewährung aus, sodass er hier Beschwerde, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 26.11.2019 erheben will. Diese Rechtsbehelfe sind allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Bei einem Streit - wie hier - darüber, ob ein Fall zulässiger Selbstvertretung nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG vorliegt, ist der die Zulässigkeit der Selbstvertretung behauptende Verfahrensbeteiligte in dem diesen Streit betreffenden Verfahrensabschnitt als selbst vertretungsberechtigt zu behandeln (vgl BSG vom 9.2.2010 - B 3 P 1/10 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 6).
1. Die Beschwerde des Klägers gemäß "§ 17a Abs. 3, 4 GVG/§ 574 ff ZPO" ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gegen einen Beschluss, mit dem das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 SGG als unzulässig verworfen hat, ist eine Beschwerde, auch eine solche nach "§ 17a Abs. 3, 4 GVG/§ 574 ff ZPO", nicht statthaft.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde eine erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.9.2019 einlegen wollte, ist diese Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde. Die gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG für die Einlegung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des LSG am 9.10.2019 endete am 11.11.2019. Mit dem Schreiben vom 18.12.2019 konnte sie nicht mehr gewahrt werden.
2. Die gegen den Beschluss des Senats grundsätzlich statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist ebenfalls unzulässig. Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Diesen Darlegungserfordernissen ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (vgl BSG vom 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Die Anhörungsrüge hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern Vorbringen des Klägers ausnahmsweise unberücksichtigt geblieben sein könnte. Daran fehlt es hier.
Der Kläger macht zwar geltend, zu Unrecht habe der Senat in dem Verfahren B 2 U 203/19 B die Beschwerde deshalb als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden sei. Er selbst habe die Beschwerde wirksam einlegen können, weil er zum Rechtslehrer ernannt worden und deshalb eine Vertretung durch einen Anwalt nicht notwendig gewesen sei. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat sein Vorbringen wegen fehlender Vertretung nicht zur Kenntnis genommen habe. Umstände, aus denen auf eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden könnte, legt der Kläger jedoch nicht hinreichend dar.
Gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich vor dem BSG die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG kann ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zur Vertretung berechtigt ist, sich selbst vertreten. Vertretungsberechtigt nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG sind die in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen sowie die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen. Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 SGG können sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Befugnis, sich selbst zu vertreten, für ihn bestehen könnte. Zwar behauptet er, zur Tätigkeit als Rechtslehrer im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ernannt worden zu sein. Auf die gerichtliche Bitte vom 9.1.2020, bis zum 10.2.2020 mitzuteilen, von wann bis wann und an welcher staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule er tätig gewesen sei sowie ob er über die Befähigung zum Richteramt verfüge, und bis zum 10.2.2020 entsprechende Nachweise vorzulegen, hat sich der Kläger nicht geäußert und keine Unterlagen vorgelegt. Soweit der Kläger ausführt, dass er und die pflegebedürftige Person zum Personenkreis im Sinne des BVG/BEG und HHG gehören würden und damit ein Dienstunfall aus dem Beamtenverhältnis vorliege, legt er ebenfalls keine Umstände dar, aus denen sich ergibt, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte.
3. Soweit der Kläger eine Gegenvorstellung erheben will, ist diese ebenfalls unzulässig. Der unanfechtbare Beschluss des Senats kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (vgl BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan.
Die Anhörungsrüge war gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 SGG, die Beschwerde und die Gegenvorstellung waren in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729634 |