Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 16.02.2022; Aktenzeichen L 6 KR 82/21 ER)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Februar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das SG Stralsund hat die Klage des Antragstellers auf Aufnahme als Mitglied bei der Antragsgegnerin mit Urteil vom 19.4.2021 - S 2 KR 60/20 - abgewiesen. Das LSG hat den während des beim LSG Mecklenburg-Vorpommern anhängigen Berufungsverfahrens L 6 KR 38/21 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 16.2.2022 abgelehnt. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten und am 22.3.2022 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der PKH-Antrag des Antragstellers ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (§ 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers ist aus dem vorgenannten Grund (Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Heinz                                                       Bergner                                                             Padé

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15291963

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