Tenor
Der Klägerin sind außergerichtliche Kosten des Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin, eine Krankenschwester, nahm von Oktober 1987 bis zum Oktober 1988 an einem Kurs zur Unterrichtsschwester teil. Während dieser Zeit erhielt sie vom Arbeitsamt (ArbA) Unterhaltsgeld (Uhg) als Darlehen; die Nettolohnersatzquote des Uhg betrug 58 vH. Das Darlehen sollte ab Oktober 1990 zurückgezahlt werden.
1990 beantragte die Klägerin, das Uhg rückwirkend als Zuschuß und nach einer Nettolohnersatzquote von 65 vH zu gewähren. Das ArbA wandelte das Darlehen zwar in einen Zuschuß um, so daß eine Rückzahlung des Darlehens entfiel, lehnte indes die Zahlung eines Differenzbetrages ab.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat angenommen, der Klägerin habe zwar seinerzeit anstelle des Uhg-Darlehens das höhere Uhg als Zuschuß zugestanden, die Beklagte sei indes nicht verpflichtet, insoweit für die Vergangenheit einen Ausgleich herbeizuführen. Ihre ablehnende Ermessensentscheidung nach § 152 Abs 1, 2. Halbsatz Arbeitsförderungsgesetz (AFG) lasse Ermessensfehler nicht erkennen.
Während des Verfahrens über die Revision der Klägerin hat die Beklagte aufgrund der Änderung des § 152 Abs 1 AFG durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) den Klaganspruch anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und gleichzeitig beantragt, die Beklagte zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu verpflichten. Sie hat vorgetragen, der für sie günstige Ausgang des Rechtsstreits sei nicht allein auf eine Rechtsänderung im Revisionsverfahren zurückzuführen, sondern die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien von vornherein rechtswidrig gewesen.
Nachdem gemäß § 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das angenommene Anerkenntnis der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war auf Antrag gemäß § 193 Abs 1 2. Halbsatz SGG durch Beschluß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Entscheidung ist dahin zu treffen, daß Kosten nicht zu erstatten sind.
Für die nach sachgemäßem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung ist in erster Linie der Verfahrensausgang maßgebend (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 2; BSGE 17, 124, 128). Dies ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, daß im Einzelfall der erfolgreich gebliebene Bürger die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat (vgl BSG aaO). In Sonderheit für den Fall, daß der für den Kläger günstige Ausgang des Rechtsstreits allein auf eine Rechtsänderung im Revisionsverfahren zurückzuführen ist, hat das BSG es für gerechtfertigt gehalten, von jeglicher Verpflichtung der letztlich unterlegenen öffentlichen Hand zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers abzusehen; es hat sich darauf gestützt, daß § 193 SGG keine starre Kostenvorschrift wie § 91 Zivilprozeßordnung enthalte, sondern eine Verteilung der Kosten nach Billigkeit erlaube (BSG SozR 3-aaO; nicht veröffentlichter Beschluß des erkennenden Senats vom 30. August 1991 – 11 RAr 41/89 –). Braucht im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Rechtsänderung die durch Urteil unterlegene Anstalt des öffentlichen Rechts Kosten des erfolgreichen Klägers ggf nicht zu erstatten, gilt dies erst recht, wenn die Rechtsänderung schon dazu führt, daß – wie hier – die verklagte Anstalt dem sachlichen Begehren der Klägerin von sich aus entspricht und hierdurch die Hauptsache erledigt wird.
Eine Kostenerstattung entspricht auch im Blick auf die rechtliche Situation vor der Rechtsänderung nicht der Billigkeit. Denn die Revision der Klägerin war – bei der für eine Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung – bis zum Eintritt der genannten Rechtsänderung nicht begründet. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung beider Vorinstanzen. Die Rechtsauffassung der Klägerin, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden eine ablehnende Erstentscheidung über den Antrag auf Zuschußgewährung getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Denn die bewilligende behördliche Entscheidung, Uhg als rückzahlbares Darlehen nach § 44 Abs 2a AFG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) zu gewähren, enthält – wie bereits der 9. Senat des BSG ausgeführt hat – zugleich den versagenden Verfügungssatz der Ablehnung von Uhg als Zuschuß zum Verbleib gemäß § 44 Abs 2 AFG (BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin hat die Beklagte auch keine neue eigenständige Sachentscheidung über die begehrte Zuschußgewährung iS eines sogenannten „Zweitbescheides” getroffen. Vielmehr hat sie – wie dies in den angefochtenen Bescheiden durch die Bezugnahme auf § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 2. Halbsatz AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung auch deutlich wird – ihre bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Rahmen des ihr zugewiesenen Ermessens eine Entscheidung dahingehend getroffen, daß diese Ausgangsentscheidungen, die eine zuschußweise Gewährung des Uhg abgelehnt haben, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden und der Klägerin ein Differenzbetrag gezahlt wird, sondern die zuschußweise Uhg-Gewährung auf den Darlehensbetrag in Höhe von 14.386 DM begrenzt wird. Daß die von der Beklagten gegebene Begründung für die ablehnende Ermessensentscheidung keine Ermessensfehler erkennen läßt, haben die Vorinstanzen ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Vorbringen teilweise auf neuen Tatsachenvortrag gestützt hat, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Entsprachen somit die angefochtenen Bescheide der Beklagten jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtsänderung der Rechtslage und hat sie auf der Grundlage der Neufassung des § 152 AFG den Klageanspruch alsbald in vollem Umfang anerkannt, erscheint es unbillig, ihr die Erstattung der der Klägerin durch den Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Fundstellen