Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.04.2024; Aktenzeichen L 2 R 419/23) |
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.06.2023; Aktenzeichen S 22 R 14/23) |
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2024; Aktenzeichen 1 BvR 1924/24) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Gewährung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. In der Hauptsache ist ein Berufungsverfahren anhängig(Az L 33 R 542/23 ) .
Das SG Frankfurt (Oder) hat die Klage gegen die im Eilverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des LSG aufgrund fehlender Statthaftigkeit abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 27.6.2023) , das LSG Berlin-Brandenburg die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 25.4.2024, dem Kläger zugestellt am 2.5.2024) . Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 31.5.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.5.2024 gewandt, "Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bezüglich LSG BB, L 2 R 419/23" eingelegt und ausgeführt, "Bei Anwaltszwang etc pp. stellt dies auch einen PKH Antrag". Mit Schreiben vom 12.6.2024, beim BSG eingegangen am 17.6.2024, hat der Kläger ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt und dazu Nachweise beigefügt.
II
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 , jeweils mwN) . Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.6.2024 endete(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 und 3 SGG) , zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch erst am 17.6.2024 und damit verspätet vorgelegt.
Das LSG hatte in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm§ 160 Abs 2 SGG ) in der Lage wäre. Der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des LSG vom 23.12.2022( L 33 R 689/22 B ER) ist unanfechtbar(§ 177 SGG ) , die Klage dagegen nicht statthaft. Dass einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung einer Revision geltend gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ) . Darauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16461444 |