Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.08.2019; Aktenzeichen S 73 KR 907/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.04.2023; Aktenzeichen L 4 KR 354/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5.4.2023, das ihr am 29.5.2023 zugestellt worden ist, mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 15.6.2023 Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben ist am 22.6.2023 beim BSG eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des BSG vom 23.6.2023 hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 29.6.2023 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel |
Scholz |
Geiger |
Fundstellen
Dokument-Index HI15858372 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen