Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung in Zulassungssachen zur vertragsärztlichen Versorgung. Anhängigkeit in erster Instanz nach dem 1.1.2002
Orientierungssatz
In Zulassungsverfahren, die nach dem 1.1.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die mithin gemäß § 197a SGG das neue Gerichtskostenrecht Anwendung findet, ist der Streitwert in Anlehnung an die Regelung in § 42 Abs 3 GKG in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Zulassungsinhaber im Falle der weiterbestehenden Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen könne. Dabei sind die erzielbaren Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu vermindern. Heranzuziehen sind die Werte für das Jahr, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet wurde; soweit diese Werte noch nicht bekannt sind, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf die jeweils zeitnächsten verfügbaren Daten zu Umsätzen und Praxiskosten zurückzugreifen (vgl BSG vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1).
Normenkette
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 72 Nr. 1 Hs. 2 Fassung: 2004-05-05, § 63 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2004-05-05, § 52 Abs. 1 Fassung: 2004-05-05, § 47 Fassung: 2004-05-05, § 40 Fassung: 2004-05-05, § 42 Abs. 3 Fassung: 2004-05-05
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.07.2004; Aktenzeichen L 5 KA 1313/04) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.02.2004; Aktenzeichen S 5 KA 2668/02) |
Tenor
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 206.367 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz ( S GG) iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47, § 40 und § 42 Abs 3 Gerichtskostengesetz (≪GKG≫ - idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718 ). Der Senat hat im Beschluss vom 1. September 2005 ( B 6 KA 41/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen ) im Einzelnen ausgeführt, dass in Zulassungsverfahren, die nach dem 1. Januar 2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die mithin gemäß § 197a SGG das neue Gerichtskostenrecht Anwendung findet, der Streitwert in Anlehnung an die Regelung in § 42 Abs 3 GKG in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen ist, die der Zulassungsinhaber im Falle der weiterbestehenden Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen können. Dabei sind die erzielbaren Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu vermindern. Heranzuziehen sind die Werte für das Jahr, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet wurde ( vgl § 40 GKG ); soweit diese Werte noch nicht bekannt sind, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf die jeweils zeitnächsten verfügbaren Daten zu Umsätzen und Praxiskosten zurückzugreifen.
Der Kläger, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Entziehung seiner Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindern wollte, um künftig weiterhin als Facharzt für Neurologie an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, hätte im Falle des Fortbestands seiner Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre typischerweise pro Jahr etwa 147.300 € Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen können. Hiervon ist die durchschnittliche Kostenquote von 53,3 % der hier maßgeblichen Fachgruppe der Nervenärzte in Abzug zu bringen (vgl Grunddaten zur Vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, herausgegeben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, 2003, Tabellen III.4 und III.6 ). Daraus errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 206.367 €.
Fundstellen