Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung in Zulassungssachen zur vertragsärztlichen Versorgung. Anhängigkeit in erster Instanz nach dem 1.1.2002
Orientierungssatz
In Zulassungsverfahren, die nach dem 1.1.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die mithin gemäß § 197a SGG das neue Gerichtskostenrecht Anwendung findet, ist der Streitwert in Anlehnung an die Regelung in § 42 Abs 3 GKG in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Zulassungsinhaber im Falle der weiterbestehenden Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen könne. Dabei sind die erzielbaren Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu vermindern. Heranzuziehen sind die Werte für das Jahr, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet wurde; soweit diese Werte noch nicht bekannt sind, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf die jeweils zeitnächsten verfügbaren Daten zu Umsätzen und Praxiskosten zurückzugreifen (vgl BSG vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1).
Normenkette
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 72 Nr. 1 Hs. 2 Fassung: 2004-05-05, § 63 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2004-05-05, § 52 Abs. 1 Fassung: 2004-05-05, § 47 Fassung: 2004-05-05, § 40 Fassung: 2004-05-05, § 42 Abs. 3 Fassung: 2004-05-05
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.07.2004; Aktenzeichen L 5 KA 1313/04) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.02.2004; Aktenzeichen S 5 KA 2668/02) |
Fundstellen
Dokument-Index HI2373431 |
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