Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 20.09.2022; Aktenzeichen L 9 SB 166/19 WA)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.01.2023; Aktenzeichen B 9 SB 1/23 AR)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. September 2022 und ihre Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit einem am 13.10.2022 beim LSG eingegangenen, von dort an das BSG weitergeleiteten und am 11.11.2022 hier eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.10.2022 ua "Revision" und "Widerspruch" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 10.10.2022 zugestellt worden.

Die von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig. Da das LSG in seinem Urteil vom 20.9.2022 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend das gemäß § 160a Abs 1 SGG allein in Betracht kommende Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) ist das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn die Klägerin statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vor dem BSG vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde innerhalb der einmonatigen und am 10.11.2022 abgelaufenen Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden kann.

Die Rechtsmittel sind daher nach § 169 Satz 2 und 3 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Othmer

Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523887

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