Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 11.11.2016; Aktenzeichen L 9 AS 723/16)

SG Braunschweig (Aktenzeichen S 57 AS 2066/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 16.11.2016 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 16.1.2017 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung; im Gegenteil, er hat in seiner Beschwerdeschrift sogar ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde durch gesonderten Schriftsatz begründen zu wollen. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl: BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 ZPO seine Mandantin.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807142

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