Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 08.09.2022; Aktenzeichen L 13 AS 144/22 WA)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 23.02.2015; Aktenzeichen S 23 AS 904/14)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren L 13 AS 77/15(hierzu BSG vom 14.1.2021 - B 14 AS 280/19 B) gerichtete Wiederaufnahmeklage (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) der Klägerin sei unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwerfung der Wiederaufnahmeklage im Beschlusswege in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 2 SGG(BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 16) . Die hierfür erforderliche Anhörung der Beteiligten ist erfolgt (vgl BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R - RdNr 11). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für eine fehlerhaft besetzte Richterbank nichts ersichtlich. Insbesondere ist das Ausgangsverfahren im Verhältnis zur Wiederaufnahme kein "früherer Rechtszug" im Sinne des § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO(vgl bereits BSG vom 26.2.1957 - 1 RA 17/57 - SozR Nr 1 zu § 41 ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 4e mwN) . Nicht ersichtlich ist zudem, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) erfolgreich zu rügen. Die Ausführungen der Klägerin wenden sich im Ergebnis gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, zeigen aber keine Gehörsverletzung auf. Zuletzt ist nicht erkennbar, dass das LSG verfahrensfehlerhaft (nur) eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung getroffen hat, indem es die Wiederaufnahmeklage mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, ein Wiederaufnahmegrund sei nicht schlüssig dargelegt. Nicht nachvollziehbar sind insoweit die Ausführungen der Klägerin, sowohl im Hinblick auf die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide als auch im Hinblick auf die Ausgangsentscheidung vom 14.3.2018 liege ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr 2 ZPO vor. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr 4 ZPO. Andere Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.

S. Knickrehm

Siefert

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641196

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