Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die von der Beklagten fristgerecht eingelegte Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 29.12.2020, eingegangen am 5.1.2021, die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr 1, RdNr 11 ff; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 10). Danach muss, wenn mit der Revision - wie hier - die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist durch eine erkennbare und notwendige Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl nur BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris RdNr 10). Die Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei materiell-rechtlichen Rügen hat das BSG zuletzt im Beschluss des Großen Senats vom 13.6.2018 (GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9) zusammengefasst.
Hieran gemessen ist die Revision der Beklagten unzulässig. Die Revisionsbegründung bezeichnet zwar eine verletzte Rechtsnorm und gibt mit einem Satz das Klagebegehren wieder. Sie verhält sich damit aber nicht hinreichend zu dem der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsbegründung erschöpft sich im Übrigen auf den Verweis des Vorbringens der Beklagten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne sich annähernd mit der Begründung im angefochtenen Urteil des LSG auseinanderzusetzen.
Diesen Ausführungen lässt sich das gebotene "Mindestmaß an Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung des LSG (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 14 AS 20/16 R - juris RdNr 3) nicht entnehmen.
An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 3.3.2021 die Beklagte mit Schreiben vom 15.3.2021 ergänzende Ausführungen zur Revisionsbegründung vorgenommen hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 8.2.2021 ist für eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung kein Raum. Auch hierauf hat das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 3.3.2021 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470822 |