Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 20.03.2018; Aktenzeichen S 11 R 430/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.10.2021; Aktenzeichen L 12 R 68/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1964 geborene Kläger wendet sich gegen eine Maßnahme zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2014 zuwies. Die vierwöchige Maßnahme sollte am 24.3.2014 beginnen. Die Gewährung von Übergangsgeld lehnte die Beklagte ab (weiterer Bescheid vom 6.2.2014). Die dagegen vom Kläger ergriffenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014; Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24.2.2016 - S 23 R 347/14; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.5.2016 - L 2 R 146/16; Beschluss des BSG vom 24.10.2016 - B 5 R 252/16 B).
Der Kläger, der die Maßnahme nicht antrat, hat am 30.12.2016 eine als "Untätigkeitsklage: 'Aufzwingen einer Maßnahme'" bezeichnete Klage erhoben, die das SG abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 20.3.2018). Im dagegen angestrengten Berufungsverfahren hat der Kläger klargestellt, seine Klage sei auf die Feststellung gerichtet, dass die zugewiesene Maßnahme "vollständig ungeeignet ist, eine Arbeitserprobung für studierte Menschen durchzuführen". Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.10.2021). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei der Rechtsweg erschöpft, nachdem im vorangegangenen Klageverfahren auch über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschieden worden sei. Zudem fehle das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die erneute Zuweisung in eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung beabsichtige.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 8.2.2022 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. In der Beschwerdebegründung vom 8.2.2022 wird kein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG in der gebotenen Form dargetan.
a) Der Kläger wirft dem LSG wie dem SG eine "fehlerhafte Sachbehandlung" vor und führt aus, der Beklagten müsse untersagt werden, ihm eine Maßnahme "aufzuzwingen", die ihn "finanziell und rechtlich massiv benachteiligt". Auf die darin liegende Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN). Zudem können grundsätzlich nur Zulassungsgründe geltend gemacht werden, die in der letzten Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl hierzu und zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise im Berufungsverfahren fortwirkt, zB BSG Beschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - juris RdNr 15 mwN).
b) Soweit der Kläger zumindest sinngemäß Verfahrensmängel geltend macht, werden diese nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 8.2.2022 nicht gerecht.
aa) Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des § 123 SGG, indem er vorbringt, auch das LSG habe verkannt, dass der früheren und der jetzigen Klage verschiedene Streitgegenstände zugrunde lägen. Die Darlegung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands liegt, erfordert die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen und die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung 1. Instanz und dem Berufungsbegehren (vgl zB BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 14 AS 86/18 B - juris RdNr 5 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen schon deswegen nicht, weil die Entscheidungen im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend dargestellt werden. Es wird nicht vollständig klar, warum die Rechtmäßigkeit der Zuweisung in die Maßnahme nicht Gegenstand der Entscheidung des LSG vom 23.5.2016 - L 2 R 146/16 - gewesen sein könnte, wenn das LSG, wie der Kläger selbst vorbringt, sich darin zur isolierten Angreifbarkeit der Maßnahme geäußert hat. Ebenso wenig erschließt sich ohne Weiteres, dass die jetzige Klage "explizit" darauf gerichtet sei, "den Bescheid über die (…) Maßnahme zurückzunehmen", wenn der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt einen Feststellungantrag gestellt hat. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen für die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 5 mwN). Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Berufungszurückweisung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG auf einer etwaigen Verkennung des Streitgegenstands beruhen könne. Soweit der Kläger zu dem vom LSG verneinten qualifizierten Feststellungsinteresse vorbringt, es liege nahezu auf der Hand, dass die Beklagte ihm nach Abschluss dieses Verfahrens erneut eine Arbeitserprobung zuweisen werde, zudem berühme sie sich der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Maßnahme, etwa in einem Schreiben an das Bundesversicherungsamt vom 14.8.2014, wendet er sich wiederum ausschließlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung.
bb) Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG), ua indem "das Gericht" die Beklagte nie zu einer konkreten Stellungnahme aufgefordert habe. Falls der Kläger damit unzureichende Ermittlungen des LSG rügen will, wären die für eine Sachaufklärungsrüge bestehenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Der Kläger bezeichnet schon keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist. Er macht selbst nicht geltend, in der Berufungsinstanz einen Beweisantrag gestellt und hieran bis zuletzt festgehalten zu haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Körner Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15285424 |