Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit steht die Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg und ergänzend von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII; Bescheid vom 24.8.2021 für den Zeitraum 1.9.2021 bis 31.8.2022, monatlicher Zahlbetrag rund 1000 Euro). Er lebt zur Miete in einem Mehrfamilienhaus. Im Zuge von Auseinandersetzungen mit anderen Mietparteien wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Lärmbelästigungen legte der Kläger dem Beklagten Anfang 2022 ein Angebot einer Firma über verschiedene Deckenarbeiten (ua Spachteln von Löchern) zu einem Preis von 1487,50 Euro vor und teilte mit, die Löcher in der Zimmerdecke seien dadurch entstanden, dass er selbst, um den unzumutbaren Lärm zu beenden, mehrfach gegen die Decke geschlagen habe. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 11.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2022). Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Stuttgart vom 13.5.2022; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 17.11.2022). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die beabsichtigte Zimmerdeckenreparatur diene lediglich ästhetischen Zwecken, sei aber nicht für den Erhalt der Wohnung notwendig. Außerdem sei ein berücksichtigungsfähiger Unterkunftsbedarf auch deshalb nicht gegeben, weil der Kläger selbst die Beschädigung durch unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache verursacht habe.
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur Frage der Übernahme von Instandhaltungs- und Reparaturkosten der Unterkunft und zum berücksichtigungsfähigen Erhaltungsaufwand liegt gefestigte Rechtsprechung der für Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) vor (vgl etwa BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79; BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl etwa BSG vom 22.8.2019 - B 8 SO 31/19 B - RdNr 6 zu Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nach dem Vorstehenden ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, insbesondere haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI15757888 |