Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen L 6 U 3980/17) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 02.10.2017; Aktenzeichen S 13 U 1765/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Urteil vom 18.1.2018, zugestellt an den Kläger am 1.2.2018, hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 2.10.2017 zurückgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Kläger hat mit am 22.2.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.2.2018 gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Gleichzeitig hat er auf die bereits dem BSG vorliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen. Zur Begründung hat er ua ausgeführt, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, wie die MdE ermittelt worden sei. Das Gericht hätte die Ärzte zur mündlichen Erläuterung der alten Berichte laden müssen.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schriftsatz des Klägers vom 20.2.2018 zu entnehmen noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat diese nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt. Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11956905 |