Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen L 9 AS 1235/13)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 17.09.2013; Aktenzeichen S 28 AS 435/10)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 59/17 BH, B 4 AS 60/17 BH, B 4 AS 61/17 BH, B 4 AS 62/17 BH und B 4 AS 63/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 59/17 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2017 (L 9 AS 1235/13, L 9 AS 1236/13, L 9 AS 1237/13, L 9 AS 1238/13 sowie L 9 AS 1239/13) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

I

In der Sache geht es um höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung, um die Zurücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids sowie um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume. Das LSG hat nach Anhörung der Beteiligten in fünf Fällen die Berufungen durch Beschluss zurückgewiesen bzw verworfen.

Der Kläger hat die Bewilligung von PKH für die beabsichtigten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die fünf Beschlüsse des LSG sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Die Anträge auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen jeden der fünf Beschlüsse des LSG ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Denn ein Prozessbevollmächtigter müsste den Maßgaben des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG darlegen bzw bezeichnen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

Soweit der Kläger im Ausgangsverfahren zu B 4 AS 59/17 BH die Rücknahme aller bestandskräftigen Bewilligungsbescheide begehrt, dürfte nach der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG schon kein hinreichend konkretisierter Antrag nach § 44 SGB X vorliegen. Auch zur Höhe von Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit von März 2009 bis August 2010 sowie für Januar und Februar 2012 hat das LSG die Voraussetzungen im Einzelnen dargestellt und überprüft (B 4 AS 60/17 BH; B 4 AS 63/17 BH). In den Ausgangsverfahren zu B 4 AS 61/17 BH und B 4 AS 62/17 BH ist die Berufung zurückgewiesen worden, weil in einem Fall die Klage, im anderen die Berufung unzulässig war. Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind in all den Verfahren nicht zu erkennen.

In den fünf Ausgangsverfahren hat das LSG zwar Entscheidungen des BSG herangezogen, jedoch ohne dass eine Abweichung von den abstrakt-generellen Rechtssätzen, die das BSG, das BVerfG oder der GmSOGB in ihrer Rechtsprechung gebildet haben, erkennbar wäre.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass dem LSG Verfahrensfehler unterlaufen sein könnten. Die vom Kläger vor dem LSG gestellten Befangenheitsanträge sind verbeschieden worden. Eine Mitwirkung ausgeschlossener Richter an den Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch hat das LSG nach Anhörung der Beteiligten im Einzelnen begründet, weshalb es im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden kann. Dass es hierbei die Voraussetzung für dieses Verfahren verkannt oder im Einzelfall fehlerhaft angewendet haben könnte, ist nicht zu erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11295202

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