Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin beansprucht in der Hauptsache Betreuungsgeld für ihr Kind auch für den 26. bis 36. Lebensmonat. Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 21.6.2018 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihren Prozessbevollmächtigten am 28.6.2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht am 30.7.2017 eingelegt (vgl § 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 3 SGG) und mit Schriftsatz vom 28.8.2018 - beim BSG am selben Tag per Telefax eingegangen - begründet worden (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Begründung genügt jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob es zum Nachteil einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gereichen darf, wenn eine Anspruchsgrundlage zu einem Zeitpunkt weggefallen ist - wie vorliegend der Anspruch auf Betreuungsgeld - an dem sie/er noch nicht in der Lage war, den erforderlichen Antrag zu stellen, nur weil eine andere Behörde - den Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft - nicht zeitnah respektive nicht in angemessener Frist, entschieden hat".
Anders als geboten hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann der Senat schon nicht beurteilen, ob sich für das beabsichtigte Revisionsverfahren entscheidungserheblich die von der Klägerin bezeichnete Frage überhaupt stellt.
Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht dargelegt. Sie behauptet noch nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu der Frage gebe und versäumt es demzufolge auch zu prüfen, ob sich bereits auf Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung ausreichend Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151521 |