Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2021; Aktenzeichen S 135 AS 1951/21)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen L 25 AS 1449/21)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 146/22 BH und B 4 AS 147/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 146/22 BH(§ 113 Abs 1 SGG) .

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2022 - L 25 AS 1449/21 und L 25 AS 1473/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Die am 24.8.2022 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 27.7.2022 zugestellt worden sind, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.8.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt. Diese Frist ist auch nicht verlängerbar (BSG vom 13.1.2020 - B 14 AS 428/19 B - juris RdNr 2; BSG vom 24.11.2021 - B 4 AS 320/21 B - juris RdNr 3); die wohl sinngemäß beantragte Verlängerung der Frist kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen ist aber auch bis zum heutigen Tage die Erklärung nicht vorgelegt worden, sodass es auf die Rechtsnatur des Geschäftsstellenschreibens vom 5.9.2022, mit dem der Kläger zur Vorlage der Erklärung nebst Belegen bis zum 26.9.2022 aufgefordert worden ist, nicht ankommt.

Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Söhngen                              Schmidt                          Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523895

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