Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Dazu ist, wenn eine Verletzung des § 103 SGG als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, erforderlich, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, so genau bezeichnet, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist. Außerdem müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dazu gehört insbesondere auch die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben.
Normenkette
SGG § 103 S 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.11.1989; Aktenzeichen L 5 A 11/89) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 2. November 1989 ist mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dazu ist, wenn eine Verletzung des § 103 SGG als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, erforderlich, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, so genau bezeichnet, daß er für das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 4). Außerdem müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dazu gehört insbesondere auch die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 S 50; Nr 60 S 83).
Diesen formellen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Der Kläger erblickt eine Verletzung des § 103 SGG zunächst darin, daß das LSG seinem im Schriftsatz vom 31. Oktober 1989 gestellten Antrag auf Vernehmung seiner Schwester J. K. zum Beweise dafür, daß er in der Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1953 arbeitsunfähig gewesen sei, nicht entsprochen habe. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 2. November 1989 (S 5) hat das LSG die gegenüber der Beklagten abgegebene schriftliche Zeugenerklärung der Schwester des Klägers vom 16. März 1987 berücksichtigt. Es hat dazu ausgeführt (S 10 des Urteils), mit dieser Erklärung könne nicht nachgewiesen werden, daß der Kläger in dem streitigen Zeitraum durchgehend krank oder arbeitslos gewesen sei. Da die Schwester keine Ärztin sei, könne sie zu dem Begriff "krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit" nichts aussagen. Eine Zeugenvernehmung insbesondere dahingehend, ob die Schwester noch Einzelheiten angeben könne, erübrige sich, weil alle in den Akten vorhandenen Belege die Behauptung des Klägers nicht bestätigten, sondern sie widerlegten. Das LSG hat somit die Erklärung der Schwester des Klägers vom 16. März 1987, ohne ihr allerdings entscheidende Bedeutung beizumessen, berücksichtigt und in die Beweiswürdigung einbezogen. Angesichts dessen hätte der Kläger darlegen müssen, welche über den Inhalt ihrer Erklärung vom 16. März 1987 hinausgehenden Tatsachen seine Schwester hätte bekunden können und weshalb das LSG auf der Grundlage seiner sachlich-rechtlichen Auffassung zu diesen Tatsachen hätte Beweis erheben müssen. Dazu ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.
Eine weitere Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nach Meinung des Klägers darin, daß das LSG nicht ermittelt habe, ob er in der Zeit zwischen dem 1. November 1985 und dem 16. April 1987 tatsächlich nicht bereit gewesen sei, die im Attest des Facharztes Dr. G. vom 28. April 1988 aufgeführten einfachen Bürohilfsarbeiten auszuführen. Insoweit fehlt es schon deshalb an der formgerechten Geltendmachung eines Verfahrensmangels, weil der Kläger einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht bezeichnet hat.
Die somit unzulässige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen