Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.02.2017; Aktenzeichen S 35 AS 4143/14)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen L 19 AS 282/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und einer grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 160 RdNr 119, Stand 2.12.2019).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die in der Sache für die Zeit vom 1.7.2014 bis 30.11.2014 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer geringeren Einkommensberücksichtigung begehrt, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sie macht geltend, die Berechnungen des LSG zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere zur Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages, entsprächen nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34). Nicht deutlich wird aber, welchen konkreten, von der genannten Entscheidung des BSG abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt haben soll. Zudem verweist die Klägerin selbst darauf, dass sich die Rechtslage bereits zum 1.4.2011 dahingehend geändert habe, dass von Privatpersonen erbrachte zweckbestimmte Leistungen - hier die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse - nicht mehr ohne weiteres privilegierte Einkünfte darstellen. Eine entscheidungserhebliche Abweichung im Grundsätzlichen ist damit nicht schlüssig aufgezeigt.

Auch den Darlegungsanforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Vorliegend fehlt schon die Formulierung einer klaren Rechtsfrage. Soweit dem Vorbringen sinngemäß die Frage nach der Berücksichtigung von Beiträgen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse als Einkommen zu entnehmen ist, bleibt - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die Klärungsbedürftigkeit offen. Es reicht nicht aus, auch in diesem Zusammenhang allein auf das zitierte Urteil des BSG vom 9.11.2010 (B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34) hinzuweisen, ohne darzulegen, warum die Rechtsfrage durch die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach nur sogenannte "bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden können, nicht bereits geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13797260

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