Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das LSG Hamburg hat mit Beschluss vom 7.3.2017 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 26.10.2016 als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufung erst am 30.1.2017 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am 5.12.2016 eingelegt. Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist lägen nicht vor.
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.3.2017 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellt. Er hat diesen Antrag nicht weiter begründet.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil bzw der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 S 2 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Dass das LSG weder die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsgründe noch die behauptete Ortsabwesenheit als ausreichende Entschuldigung für die Versäumung der Berufungsfrist anerkannt hat, ist auf der Grundlage der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) auch unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG) nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Dokument-Index HI10807160 |