Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 10.08.2017; Aktenzeichen L 3 AS 1505/13)

SG Dresden (Entscheidung vom 03.07.2013; Aktenzeichen S 10 AS 7680/10)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 390/17 B und B 14 AS 391/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das erstgenannte Aktenzeichen führt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2017 (L 3 AS 1505/13 und L 3 AS 1506/13) werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfahren konnten gemäß § 113 Abs 1 SGG verbunden werden, weil sie - für unterschiedliche Zeiträume - beide höheres Alg II ohne Berücksichtigung der an die Klägerin zu 1 aus dem Mietverhältnis mit dem Ingenieurbüro des Klägers zu 2 geflossenen Mietzahlungen als Einkommen betreffen.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den eingangs bezeichneten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil der zu ihrer Begründung allein aufgeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60), sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger haben folgende Rechtsfrage formuliert:

"Stellen Mietzahlungen, die der Ehemann als Inhaber eines Ingenieurbüros an seine Ehefrau derselben Bedarfsgemeinschaft erbringt und für die der Ehemann von seiner Ehefrau ein Darlehen gewährt bekam, eine Einnahme im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II mit der Folge dar, dass der Bedarf sich um genau diese Mietzahlungen (abzüglich der Versicherungspauschale) reduziert?"

Die Rechtsfrage erfüllt bereits nicht die genannten Anforderungen an eine abstrakte Rechtsfrage, denn sie umfasst zum einen Tatsachenelemente des konkreten Einzelfalls (der Ehemann als Inhaber eines Ingenieurbüros), zum anderen enthält sie auf den Fall zugeschnittene rechtliche Bewertungen (Bedarfsgemeinschaft, Gewährung eines Darlehens seitens der Ehefrau).

Auch die Begründung setzt sich weder mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II noch der Literatur dazu auseinander, sondern führt zur Begründung lediglich erdachte Fallkonstellationen auf um darzulegen, wie ein Fall sein könnte, ohne dass überhaupt ein Bezug zu der aufgeworfenen Rechtsfrage herausgearbeitet wird. Von daher ist auch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vorgetragenen Frage zu verneinen.

Die Kläger greifen letztlich die rechtliche Bewertung ihres Falls durch das LSG an und wenden sich dagegen, dass die von ihnen gewählten rechtlichen Konstruktionen hinsichtlich der erzielten Einnahmen vom LSG nicht in ihrem Sinne, sondern rechtlich anders beurteilt werden. Damit kann jedoch eine Grundsatzfrage nicht begründet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773852

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