Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.12.2020; Aktenzeichen S 1 R 743/18)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.03.2024; Aktenzeichen L 6 R 18/21)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im zugrundeliegenden Verfahren von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 9.12.2020), das LSG ihre hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 21.3.2024) . Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat sich mit einem am 2.5.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 29.4.2024 gegen das ihr am 3.4.2024 zugestellte Urteil des LSG gewandt und ua ausgeführt, "Da ich mir immer noch keinen Anwalt leisten kann und ich aber vor Ihrem Gericht nur Berufung einlegen kann mit anwaltlicher Hilfe, bin ich sozusagen nicht in der Lage gegen das Urteil vorzugehen". Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalts.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden; für die Erklärung ist dabei das durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführte Formular zu verwenden(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 ; jeweils mwN) . Diese Voraussetzung, über die das LSG die Klägerin in den der Entscheidung beigefügten "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" zutreffend informiert hat, ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.5.2024 geendet hat(§ 160a Abs 1 Satz 2 ,§ 64 Abs 2 SGG ) , lediglich PKH beantragt. Die erforderliche Erklärung hat sie nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran aus Gründen verhindert war, die nach Beschwerdeeinlegung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten.

Da der Klägerin keine PKH zu bewilligen ist, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .

3. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) . Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Erfordernisse. Eine Beschwerde an das BSG als oberstes Bundesgericht kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden(vgl§ 73 Abs 4 SGG ) . Auch hierüber ist die Klägerin vom LSG belehrt worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16373437

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