Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 24.05.2017; Aktenzeichen L 19 R 1047/14)

SG Nürnberg (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen S 15 R 86/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.6.2017 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.5.2017 mit einem am 20.7.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.7.2017 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 22.9.2017 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 22.8.2017 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 22.9.2017 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11295183

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge