Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202 902,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der seit 1995 als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.2012 rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er gegenüber der zu 7. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung tatsächlich nicht durchgeführte Sonographien abgerechnet hatte. Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger daraufhin die Zulassung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss (BA) mit Beschluss vom 22.10.2014 zurück und ordnete zudem die sofortige Vollziehung an. Auf einen entsprechenden Eilantrag des Klägers wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschlüssen des SG Gelsenkirchen vom 11.12.2014 (S 16 KA 4/14 ER) und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.6.2015 (L 11 KA 3/15 B ER) aufgehoben. Klage und Berufung des Klägers gegen die Zulassungsentziehung blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger - ohne konkrete Bezeichnung einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe - die Zulassung der Revision.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Bezogen auf keinen der drei Zulassungsgründe wird die Beschwerde den Anforderungen entsprechend begründet.
Der Kläger bezeichnet nicht in hinreichend klarer, den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügender Weise eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die an die Begründung einer Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu stellenden Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil keine abstrakten Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - Juris RdNr 8). Der Kläger macht allein geltend, dass in seiner Person ein "Ausnahmefall" vorliege, weil es ihm aufgrund seines Alters nicht mehr möglich sei, eine Anstellung als Arzt zu finden. Zum Zeitpunkt einer erneuten Zulassung würde er bereits das Rentenalter erreicht haben. Dem Vorbringen kann entnommen werden, dass er die Entscheidung des LSG für unrichtig hält. Einen Revisionsgrund bezeichnet er damit aber nicht. Auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) macht er nicht geltend. Damit entspricht das Vorbringen insgesamt nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer der in § 160a Abs 2 S 3 SGG genannten Revisionsgründe zu stellen sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl dazu BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151533 |