Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung. Anhörungsrüge. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht nachvollziehbar dargetan wird, inwiefern der angegriffene Beschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte.

2. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung dargetan wird oder nicht dargetan wird, inwiefern die gerügte Gehörsverletzung kausal für die Verwerfung des Rechtsbehelfs gewesen sein könnte.

 

Normenkette

GKG § 69a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 5

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.03.2023; Aktenzeichen B 5 SF 13/22 S)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 2 U 10/21 S zurückgewiesen (B 5 SF 6/22 S). Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Der Erinnerungsführer hat dagegen am 8.9.2022 mit Schreiben vom selben Tag "die 1. Gegenvorstellung" erhoben und beantragt, einstweilen "die Zwangsvollstreckung mit sofortiger Wirkung einzustellen". Er hat sich zudem mit Schreiben vom 17.9.2022, 27.9.2022 und 16.10.2022 geäußert. Der Senat hatte ihn darauf hingewiesen, dass weiteren Äußerungen nur bis zum 17.10.2022 entgegengesehen werde.

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.

Falls der Erinnerungsführer eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.8.2022 einlegen will, wäre diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Hierfür ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (vgl zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Der Erinnerungsführer hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4) nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der hier allein angegriffene Senatsbeschluss vom 17.8.2022 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Er beharrt lediglich auf seiner Rechtsauffassung, wonach zur Begründung seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12.7.2022 die Jahresfrist des § 69a Abs 2 Satz 2 GKG gegolten habe.

Sollte der Erinnerungsführer zumindest sinngemäß auch eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Senatsbeschluss vom 17.8.2022 erheben wollen, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil er innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 5 GKG) dargetan hat.

Sonstige Rechtsbehelfe sind nicht gegeben. Ein Vollstreckungsschutz ist schon deswegen nicht geboten, weil der Senatsbeschluss vom 17.8.2022 keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.

3. Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15459351

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