Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung. Anhörungsrüge. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn der Erinnerungsführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht nachvollziehbar dargetan hat, inwiefern der angegriffene Senatsbeschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte.

2. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Erinnerungsführer innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung dargetan hat.

 

Normenkette

GKG § 69a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 5

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.03.2023; Aktenzeichen B 5 SF 13/22 S)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 2 U 10/21 S zurückgewiesen (B 5 SF 6/22 S). Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Mit Beschluss vom 27.10.2022 hat er den dagegen eingelegten Rechtsbehelf des Erinnerungsführers verworfen (B 5 SF 7/22 S). Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 15.11.2022 eine Aufhebung des Beschlusses vom 27.10.2022 verlangt. Bereits mit Schreiben vom 27.10.2022 hatte er sich dagegen gewandt, "vorschnell" über seinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.8.2022 zu entscheiden. Der Erinnerungsführer hat sich zudem mit Schreiben vom 1.12.2022 geäußert.

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Senatsbeschluss vom 27.10.2022 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.

Eine Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Erinnerungsführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4) nicht nachvollziehbar dargetan hat, inwiefern der angegriffene Senatsbeschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 Satz 1 GKG wäre gleichermaßen unzulässig, denn der Erinnerungsführer hat innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 5 GKG) dargetan. Falls er geltend machen will, der Senat habe sein Vorbringen im Schreiben vom 27.10.2022 nicht berücksichtigt, wäre jedenfalls nicht dargetan, inwiefern dies kausal für die Verwerfung seines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 17.8.2022 gewesen sein könnte. Sonstige Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 27.10.2022 sind nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.

3. Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist letztmals darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden.

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15515981

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge