Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Die Auslegung einer Übergangsvorschrift wirft regelmäßig keine grundsätzliche Rechtsfrage auf es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen zur Entscheidung anstehen und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 19.07.1989; Aktenzeichen L 3 U 785/88) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm ab Juni 1981 die Verletztenrente (wegen einer Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH) wegen unfallbedingter Arbeitslosigkeit nach § 587 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf die Vollrente zu erhöhen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. April 1982 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1983 sowie Urteile des Sozialgerichts vom 4. Mai 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 19. Juli 1989). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Anspruch des Klägers nach § 587 RVO in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (aF) richte. Dies folge aus der Übergangsvorschrift des Art 4 § 2 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG). Diese Vorschrift sei über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, daß § 587 RVO dann weiter in seiner alten Fassung heranzuziehen sei, wenn die Verletztenrente, deren Erhöhung auf die Vollrente begehrt werde, bereits vor dem 1. Januar 1982 gewährt worden sei.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob die Bewilligung einer Verletztenrente vor dem 1. Januar 1982 eine "Maßnahme" iS des Art 4 § 2 AFKG darstelle, die die Anwendung des § 587 RVO in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung ausschließe. Die Klärung dieser Rechtsfrage betreffe alle Bezieher einer vor dem 1. Januar 1982 zuerkannten Verletztenrente, die infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen seien und auch die weiteren Voraussetzungen des § 587 RVO neuer Fassung erfüllten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (s Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 84 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
Ebenso wie eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 19) wirft die Auslegung einer Übergangsvorschrift regelmäßig keine grundsätzliche Rechtsfrage auf es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen zur Entscheidung anstehen und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Dabei ist hier zu beachten, daß die für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtsfrage sich darauf beschränkt, ob § 587 RVO aF noch anwendbar ist, wenn sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Verletztenrente vor dem 1. Januar 1982 erfüllt waren als auch der Verletzte schon vor diesem Zeitpunkt infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen war. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß insoweit noch fast 8 Jahre nach Inkrafttreten des AFKG eine erhebliche Zahl von Erhöhungsanträgen in gleichgelagerten Fällen noch zur Entscheidung anständen. Es ist auch keine größere Zahl von Fällen oder Rechtsstreitigkeiten bekannt geworden. Nach Auskunft der Beschwerdegegnerin waren jedenfalls bei ihr keine weiteren Rechtsstreitigkeiten mit Fällen dieser Art anhängig.
Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt damit die grundsätzliche Bedeutung, zumal hier seit dem Inkrafttreten des § 587 RVO inzwischen mehrere Jahre vergangen sind. Es ist nämlich davon auszugehen, daß regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit einer Übergangsvorschrift mit der Länge des abgelaufenen Zeitraums seit ihrem Inkrafttreten abnimmt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen