Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte. Begründung. Frist. Unzulässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine zum BSG erhobene Beschwerde, ist, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden ist, als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2022; Aktenzeichen L 10 R 3541/19) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 18.09.2019; Aktenzeichen S 4 R 1570/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2022, zugestellt am 21.11.2022, mit einem am 29.11.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 23.2.2023 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit einem am 23.2.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Vertretung niedergelegt zu haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring |
Hahn |
Hannes |
Fundstellen
Dokument-Index HI15641118 |
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