Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der am 16.5.2024 beim BSG eingegangene, auf den 2.4.2024 datierte Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 6.3.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 8.4.2024 endete(§ 160a Abs 1 ,§§ 64 ,63 SGG ,§§ 166 ff ZPO ) , gestellt. Der am 16.5.2024 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist der Kläger nach Eingang seines Rechtsmittels vom 9.3.2024 ("Widerspruch und sofortige Beschwerde"; dieses wurde unter dem Aktenzeichen B 4 AS 34/24 AR geführt) mit Verfügung des Berichterstatters vom 18.3.2024 nochmals hingewiesen worden. Zugleich ist ein Erklärungs-Vordruck übersandt worden. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er ohne Verschulden an der frist- und formgerechten Einreichung eines Antrags mit Erklärung beim BSG gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Die vom Kläger mit der Rechtsmittelschrift vom 9.3.2024 persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG, für welche er vorliegend erstmals PKH beantragt hat, hat der Senat bereits durch Beschluss vom 22.4.2024 verworfen. Dieser befand sich bei Eingang des PKH-Antrags am 16.5.2024 bereits in der Zustellung an den Kläger. Die Zustellung an den Beklagten war bereits am 8.5.2024 erfolgt. Damit ist die Entscheidung für das Gericht bindend geworden( § 202 Satz 1 SGG iVm§ 318 ZPO ; zu dessen Anwendung auf Beschlüsse Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 318 ZPO RdNr 9 ) .
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger daran gehindert gewesen sein könnte, bereits mit seiner Rechtsmittelschrift vom 9.3.2024 PKH zu beantragen. Auch der Zugang seines Antrags vom 2.4.2024 beim BSG erst am 16.5.2024 kann nicht allein auf die Verzögerungen durch die Postkontrolle im Strafvollzug zurückgeführt werden, ohne dass den Kläger ein eigenes Verschulden träfe. So hat er das Anschreiben und die Erklärung seines Antrags an das BSG bereits auf den 2.4.2024 datiert, jedoch erst zusammen mit weiteren Schreiben, eines davon mit Datum vom 9.4.2024, versandt. Zu diesem Zeitpunkt war die hier maßgebliche, am 8.4.2024 endende Frist bereits abgelaufen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16526271 |