Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 31.08.2023; Aktenzeichen S 10 AS 24/23) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 24.04.2024; Aktenzeichen L 11 AS 428/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2024 - L 11 AS 428/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe
Der am 16.5.2024 beim BSG eingegangene (sinngemäße) Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 6.5.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN) . Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 6.6.2024 endete(§ 160a Abs 1 ,§§ 64 ,63 SGG ,§§ 166 ff ZPO ) , vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist er nochmals mit Verfügung des Berichterstatters vom 23.5.2024 unter Übersendung eines Vordrucks für die Erklärung hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Ebenfalls abzulehnen ist der ausdrücklich vom Kläger gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Beschwerdeverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte vor Ablauf der Beschwerdefrist dargelegt werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 17.5.2017 - B 9 SB 30/17 B - juris RdNr 4 ; jeweils mwN) . Dies ist nicht erfolgt.
Fundstellen
Dokument-Index HI16574368 |