Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen. Höhe des Regelentgelts
Orientierungssatz
Das Krankengeld bemisst sich im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen. Ist der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde liegende Betrag angeblich geringer gewesen als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten (vorliegender Fall), muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen nicht konkret ermittelt werden.
Normenkette
SGB 5 § 47 Abs. 1; SGB 4 § 47 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Zahlung höheren Krankengeldes (Krg) ab 16.9.2005. Er ist als selbstständiger Handelsreisender bei der beklagten BKK mit Anspruch auf Krg ab dem 43. Tag nach "Eintritt der" Arbeitsunfähigkeit (AU) krankenversichert. Ab Januar 2005 zahlte er monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 296,14 Euro. Zugrunde lag die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 1.811,25 Euro. Wegen Eintritts von AU ab dem 16.9.2005 erhielt der Kläger ab dem 28.10.2005 von der Beklagten Krg in Höhe von kalendertäglich netto 11,87 Euro, ausgehend von den Unterlagen für die Beitragsberechnung nach der Mindestbemessungsgrundlage. Während sich der Kläger mit seinem Widerspruch erfolglos auf höhere Einkünfte berief, hat das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung eines Brutto-Krg in Höhe von kalendertäglich 42,26 Euro ab 28.10.2005 entsprechend einem Arbeitseinkommen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewiesen. Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 7) zurückgewiesen, da jedenfalls der Kläger vor Eintritt der AU kein höheres Einkommen nachgewiesen und dementsprechend keine höheren Beiträge gezahlt habe (Urteil vom 15.4.2008).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine Divergenz zwischen dem LSG-Urteil und den von ihm zitierten BSG-Urteilen geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
1. Die Revision ist nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz gebildet und eine Rechtsfrage in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG, Beschluss vom 1.4.2008 - B 1 KR 141/07 B - RdNr 7) . In der Beschwerdebegründung muss die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung muss nach der Rechtsprechung des BSG insoweit erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Hieran fehlt es.
Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dem LSG sei eine Fehlinterpretation der Rechtsprechung des BSG unterlaufen, sodass es die in den BSG-Urteilen enthaltenen Rechtssätze nicht korrekt angewendet habe. Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger indes - wie dargelegt - nicht hinreichend eine Divergenz im Rechtssinne.
2. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe sich hilfsweise auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen wollen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), hat er den Darlegungserfordernissen nicht genügt.
Zur Darlegung der Grundsatzrüge ist es erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und auszuführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Daran fehlt es.
Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert hat, hat er sich in seiner Beschwerdebegründung nicht damit auseinandergesetzt, dass das BSG die von ihm geschilderte Problematik entschieden hat. In dem vom LSG zitierten Urteil (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 7 RdNr 11) hat das BSG ausgeführt, dass sich das Krg im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst. War der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Betrag aber erkennbar höher als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der zuletzt der Beitragsmessung zugrunde liegende Betrag dagegen angeblich geringer als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten gewesen ist, muss infolgedessen das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen nicht konkret ermittelt werden. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung indes nicht hinreichend auseinander.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen