Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. Verwerfung der Berufung als unzulässig. fehlende Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung
Orientierungssatz
Hinsichtlich der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Hat das LSG die Berufung als unzulässig verworfen, also eine Entscheidung in der Sache gar nicht getroffen, muss dargelegt werden, inwiefern der Zulässigkeit der Berufung und damit auch der Sachentscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht § 144 SGG entgegensteht (vgl BSG vom 2.9.2015 - B 14 AS 11/15 B).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 144
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 273,76 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt eine stationäre Behindertenpflegeeinrichtung. Sie forderte von der beklagten Krankenkasse die Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner in Höhe von 273,76 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.11.2019). Die Berufung der Klägerin hat das LSG als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht zugelassen worden und die Klägerin nicht über einen Wert von 750 Euro hinaus beschwert sei (Beschluss vom 10.3.2020).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht schlüssig dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert die Fragen:
"Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Genehmigung der häuslichen Behandlungspflege gem. Art. 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)."
"(Muss) nach Abtretung der Kostenansprüche des Versicherten der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse durch Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung zuerkannt werden und dem Abgetretenen zugestellt werden? (…) Ist der Leistungserbringer im Falle einer Ablehnungsentscheidung widerspruchsbefugt?"
"Begründet die zu Unrecht erfolgte Ablehnung einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch."
Unabhängig davon, ob es sich insoweit um Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG handelt, zeigt die Klägerin deren Klärungsfähigkeit nicht auf. Dazu wäre darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, eine Entscheidung in der Sache also gar nicht getroffen. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, inwiefern der Zulässigkeit der Berufung und damit auch der Sachentscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht § 144 SGG entgegensteht (vgl BSG vom 2.9.2015 - B 14 AS 11/15 B - juris; vgl auch BSG vom 12.5.2020 - B 4 AS 60/20 B - juris). Die Klägerin stellt jedoch die Unzulässigkeit der Berufung gar nicht in Frage.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14113933 |