Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2013 zu erlassen sind.
Die zu 1. beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid vom 19.3.2015 die Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin ab dem 29.12.2009 fest und hob ab diesem Zeitpunkt den Bescheid vom 22.7.2014 auf, mit dem sie zuvor die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ab dem 1.4.2007 festgestellt und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt hatte. Die rückständigen Beiträge für die Zeit bis zum 28.12.2009 erließ sie der Klägerin.
Den mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verbundenen Antrag der Klägerin, ihr den gesamten Beitragsrückstand für die Zeit vom 29.12.2009 bis zum 31.12.2013 entsprechend § 256a Abs 2 SGB V zu erlassen, lehnte die Beklagte zu 1. ab, weil die Beiträge direkt mit dem Rentenbezug durch die beigeladene DRV Bund abgeführt würden (Bescheid vom 22.6.2016); den dagegen erneut erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 25.8.2017 und 6.6.2018). Inzwischen sind die Beitragsrückstände der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2015 getilgt, weil die Beigeladene hierfür einen Teil der Rente der Klägerin einbehalten hat.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 2.10.2019; Urteil des LSG vom 2.3.2021). Das LSG hat ausgeführt, nach § 256a SGB V könnten lediglich Beitragsschulden und Säumniszuschläge aus der sogenannten Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erlassen werden. Die Klägerin sei jedoch ab dem Tag der Rentenantragstellung am 29.12.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert gewesen. Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sei demgegenüber nachrangig. Für einen Erlass von Beiträgen zur KVdR nach § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB IV seien nicht die Beklagten, sondern die Beigeladene zuständig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
In der Beschwerdebegründung der Klägerin ist jedoch entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Sie führt in der Nichtzulassungsbeschwerde unter I. insbesondere aus, das LSG berücksichtige die Besonderheiten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 nicht ausreichend und verkenne das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Anwendung. Auch die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes seien zum Nachteil der Klägerin nicht angewandt worden. Unter II. wird ua ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die Verwirkung der Beitragsforderung sei eingetreten. Durch die nachträgliche Einordnung der Klägerin als versicherungspflichtig in der KVdR dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Insgesamt hätten die Voraussetzungen für den Erlass der rückständigen Beiträge vorgelegen. Die Klägerin knüpft damit an keinen in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgrund an. Sie rügt vielmehr die (vermeintliche) Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Einer der oben aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG ist dadurch nicht dargelegt oder bezeichnet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15020182 |