Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegen das ihr am 16.6.2023 zugestellte LSG-Urteil hat die Klägerin am 6.7.2023 durch ihre Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber bis zum Ablauf der Frist am 16.8.2023 nicht begründet. Auf gerichtliche Anfrage vom 21.8.2023 (zugestellt am 23.8.2023), ob die Beschwerde aufrechterhalten wird, ging am 23.8.2023 eine Beschwerdebegründung vom 22.8.2023 ohne Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BSG ein. Auf gerichtliche Anfrage vom 24.8.2023, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht werden, ging am 6.9.2023 ein Antrag beim BSG ein, der Klägerin wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist abzulehnen. Nach der Begründung des Antrags sei die Beschwerdebegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden. Es sei auf ein Büroversehen zurückzuführen, dass die Frist nicht im Fristenkalender eingetragen worden sei. Im normalen Ablauf würden sämtliche Posteingänge durch das Sekretariat auf Fristen hin überprüft und diese eingetragen. Vorliegend sei die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch aufgrund eines Versehens nicht notiert worden. Diese Vorgehensweise habe sich in der Vergangenheit stets bewährt und zu keinen Fristversäumnissen geführt. Sämtliche Büromitarbeiter arbeiteten stets sorgfältig und gewissenhaft. Die versäumte Rechtshandlung sei unverzüglich innerhalb der Antragsfrist nach § 67 Abs 2 Satz 3 SGG nachgeholt worden.
Dies genügt den Voraussetzungen für eine Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls deshalb nicht, weil Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht glaubhaft gemacht worden sind (vgl zu dieser Anforderung aufgrund der Sollvorschrift des § 67 Abs 2 Satz 2 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 10b, 10d) und der Senat auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung hat (vgl dazu Keller aaO RdNr 10c). Vielmehr spricht gegen deren Vorliegen, dass eine Beschwerdebegründung vom 22.8.2023 vorgelegt worden ist, der kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass und warum diese erst nach Fristablauf am 16.8.2023 vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde der Klägerin ist danach wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192615 |