Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.02.2018; Aktenzeichen L 20 SO 78/18 B) |
SG Münster (Entscheidung vom 12.01.2018; Aktenzeichen S 20 SO 254/17) |
Tenor
Die Verfahren B SO 37/18 S, B 8 SO 38/18 S, B 8 SO 39/18 S, B 8 SO 40/18 S und B 8 SO 41/18 S werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Aktenzeichen B 8 SO 37/18 S (§ 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2018 - L 20 SO 78/18 B, L 20 SO 80/18 B, L 20 SO 84/18 B, L 20 SO 88/18 B und vom 1. März 2018 - L 20 SO 141/18 B - werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die bezeichneten Beschlüsse Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Münster, das die Beschwerden des Klägers gegen die Beiordnung des Rechtsanwalts M. als besonderen Vertreter zurückgewiesen hat (Beschlüsse vom 12.1., 30.1., 31.1. und 14.2.2018), zurückgewiesen (Beschlüsse vom 15.2. und 1.3.2018). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.3.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerden eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Verfahren zu bewilligen.
Die Beschwerden des Klägers sind bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Beschlüsse des LSG sind nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Dem Kläger steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Der Senat hat dabei von der Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) abgesehen. Denn auch dieser wäre nicht in der Lage, einen zulässigen Rechtsmittelantrag zu stellen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10). Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Verwerfung der Rechtsmittel des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740434 |