Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es ist unter Berücksichtigung der zu §§ 7, 19 ff SGB II bereits ergangenen und vom LSG bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigten Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art dazu stellen könnten, ob der teilweise erwerbsgeminderte Ehemann der Klägerin normativ zur Bedarfsgemeinschaft mit ihr zählt und ob sein Einkommen (vermindert um Absetzbeträge, deren rechtliche Einordnung ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft) bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei einem selbst bewohnten Eigenheim. Auch insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl zuletzt nur BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 17 mwN), dass nur die Aufwendungen berücksichtigt werden können, die monatlich tatsächlich anfallen, der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die für eine angemessene Mietwohnung zu zahlen wären. Ob das LSG, wie die Klägerin meint, zu Recht Tilgungsleistungen für den Hauskredit nicht als Bedarfe berücksichtigt hat (vgl zur Frage der Übernahmefähigkeit im Ausnahmefall BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris) oder ob Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial von ihr nachgewiesen bzw in der richtigen Höhe in die Berechnung eingestellt worden sind, sind Fragen der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel gerügt werden könnte, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere ist das Urteil als mit Gründen versehen anzusehen. Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (absoluter Revisionsgrund), wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Als nicht mit Gründen versehen gilt nach dem Beschluss des GmSOGB vom 27.4.1993 (GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 = SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl hierzu BVerfG vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - juris RdNr 21) ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Das BSG hat sich dieser Grundsatzentscheidung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 58/15 B - RdNr 6 mwN). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier, anders als die Klägerin meint, nicht vor. Das binnen der maßgeblichen Frist von fünf Monaten schriftlich niedergelegte Urteil ist zwar nur vom Senatsvorsitzenden unterschrieben. Die beiden weiteren, an der Entscheidung beteiligten Richter waren aber jeweils wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert, was nach § 153 Abs 3 Satz 2 SGG auf dem Urteil vom Vorsitzenden Richter ordnungsgemäß vermerkt worden ist. Damit ist auch belegt, dass es gesetzmäßig zustande gekommen ist (vgl BSG vom 18.12.1997 - 5 BH (J) 14/97 - SozR 3-1500 § 153 Nr 6).
Anhaltspunkte für eine Divergenz liegen ebenfalls nicht vor.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14470797 |