Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 23.06.2021; Aktenzeichen S 1 AL 273/19) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.01.2022; Aktenzeichen L 1 AL 43/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der sich gegen die Aufhebung und Erstattungsforderung von Alg wendet, formuliert bereits keine konkrete, mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu beantwortende Rechtsfrage. Er macht allerdings geltend, § 138 Abs 1 Nr 1 und Abs 3 SGB III sei teleologisch einzuschränken, weil diese Vorschrift auf die vorliegende "besondere Konstellation" nicht passe. Doch vermögen Besonderheiten des Einzelfalls die Zulassung der Revision allein nicht zu rechtfertigen. Rechtsprechung und Schrifttum zur Auslegung von § 138 SGB III lässt die Beschwerde indessen vollständig außer Acht. Ohne Auseinandersetzung damit kann eine Darlegung, ob aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts weiterer Klärungsbedarf besteht, schon im Grundsatz nicht gelingen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Meßling Burkiczak Söhngen
Fundstellen
Dokument-Index HI15134718 |