Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 1996 insoweit zugelassen, als der Kläger für Bezugszeiten ab Januar 1997 eine Altersversorgung begehrt, die den monatlichen Wert seines Rechts auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch übersteigt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt abgelehnt.
Gründe
Der im Juli 1929 geborene Kläger war zuletzt von 1982 bis 1991 als Ordentlicher Professor an der M. in H. beschäftigt. Er war in der DDR sozialpflichtversichert und hatte seit Juli 1967 eine Versorgungszusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR. Ab September 1991 bezog er eine Invalidenrente nach den Vorschriften der Sozialpflichtversicherung der DDR und eine Zusatzinvalidenrente; der Gesamtanspruch belief sich auf 90 vH des maßgeblichen Durchschnittsmonatsnettogehaltes von 2.748,00 DM in der Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990, nämlich auf 2.473,20 DM. Sein Recht auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), das ihm seit August 1994 zusteht, hat einen monatlichen Wert von 2.440,65 DM, während der für Dezember 1991 bestandsgeschützte Betrag 2.642,37 DM war; dieser wird seit August 1994 weitergezahlt. Vor dem Berufungsgericht hat er beantragt, ihm vom 1. September 1991 an neben dem anpassungsfähigen Rentenbetrag die vom 1. Juli 1990 an fortlaufend angepaßte Versorgung von ursprünglich 2.760,00 DM zu zahlen; zu diesem Ausgangswert hat er vorgetragen, ihm habe von Anfang an zusätzliche Versorgung in Hohe von 80 vH des maßgeblichen Bruttogehaltes zugestanden.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) ist (nur) im nachgenannten Umfang zulässig und begründet. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) zulassen müssen, trifft dies in dem im Zulassungsausspruch genannten Umfang zu. Er hat schlüssig aufgezeigt, daß die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und vom Bundessozialgericht (BSG) auch noch nicht abschließend beantwortet worden ist, ob die sog „Systementscheidung dauerhaft mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht”; begründet ist die Beschwerde insoweit allerdings nur, als sie sich auf Bezugszeiten seiner Rente wegen Alters nach dem Ende der mit dem Jahre 1996 abgelaufenen Übergangszeit bezieht. Denn das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (seit BSGE 72, 50) geklärt, daß die sog Systementscheidung jedenfalls für die Dauer dieser Übergangsphase verfassungsgemäß ist; hinsichtlich der vor dem Januar 1997 liegenden Bezugszeiten seiner Rente wegen Alters und – davor – seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet; denn es gibt keine neuen, vom BSG noch nicht gewürdigten Argumente, welche es wieder klärungsbedürftig machen könnten, ob die sog Systementscheidung auch für die Zeit von Juli 1990 bis Dezember 1996 verfassungsgemäß ist.
Im übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil kein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 160 Abs. 2 SGG hinreichend „dargelegt” bzw. „bezeichnet” worden ist.
Der Kläger trägt vor, folgende Fragen hätten außerdem noch grundsätzliche Bedeutung:
- „Welchen spezifischen Anteil haben die beiden Arten der Bescheide, die Entgeltbescheide und die Bescheide über die Neuberechnung der Rente, an der Umsetzung der Systementscheidung, über welche Anträge ist die Systementscheidung angreifbar? (Ziff 3)
- Gibt es eine Kontinuität der Ansprüche aus der DDR und eine entsprechende Kontinuität des Eigentumsschutzes für die rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Alterssicherung? (Ziff 4)
- Sind die mit den Bescheiden auf Grundlage der Gesetze bewirkten Eingriffe in das Eigentum verhältnismäßig oder verletzen sie die Grundrechte des Klägers und anderer Betroffener so schwerwiegend, daß sie wegen Verletzung des GG. Art. 14 und 3 sowie gegebenenfalls 2 als verfassungswidrig aufzuheben sind? (Ziff 5)”
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt hinreichend bestimmte „Rechtsfragen” herausgearbeitet worden sind. Hierzu führt nämlich der Beschwerdeführer jeweils nur seine Auffassung dazu aus, wie diese Fragen „richtig” zu beantworten seien; er zeigt nicht auf, wie das BSG sie im einzelnen beantwortet hat, und welche neuen, vom BSG noch nicht erwogenen Argumente die in der Beschwerdebegründung genannten Gutachter vorgebracht haben. Von einer weiteren Begründung hierzu sieht der Senat gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab, weil dies zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung nicht beitragen konnte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.
Fundstellen