Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit dem Begehren auf Anerkennung und Entschädigung der von ihm auf seine berufliche Tätigkeit als Violinist und Geigenpädagoge zurückgeführten Veränderungen an der Hals- bzw Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) iS der Nr 2108 bzw 2109 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 19. November 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1994; Urteile des Sozialgerichts vom 2. März 1995 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 19. Juni 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Tätigkeiten des Klägers als Violinist und Violinpädagoge erfüllten weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr 2108 der Anl 1 zur BKVO noch diejenigen der Nr 2109 der Anl 1 zur BKVO. Eine Anerkennung gemäß § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörungen mit der beruflichen Tätigkeit im Falle des Klägers nicht gegeben sei. Beim Geigenspielen müsse keine unentwegt zwanghafte Haltung der Halswirbelsäule (HWS) eingenommen werden. Selbst wenn man aber davon ausgehe, fehlten die für die Anerkennung einer BK zu fordernden typischen Folgen einer etwaigen Spannungsbelastung im Bereich der Nackenmuskulatur in Form von dafür typischen HWS-Veränderungen. Hinzukomme, daß im gleichen Ausmaß auch LWS-Veränderungen vorliegen, die nicht berufsbedingt seien. Falls die HWS-Veränderungen berufsbedingt wären, müßten sie ausgeprägter sein, als die Veränderungen im LWS-Bereich.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei nach § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulassen. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob nicht das täglich stundenlange Anheben, Halten und Tragen von Musikinstrumenten in extremer Arm- und Kopfhaltung mit extremer Anspannung der Wirbelsäule unter das Tatbestandsmerkmal „langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten” nach der Nr 2108 der Anl 1 zur BKVO subsumiert werden müsse. Auslegungsbedürftig sei in erster Linie der Begriff „schwere Lasten”. Die hinsichtlich der Lastgewichte für eng am Körper getragene Gewichte veröffentlichte Tabelle diene lediglich als Richtschnur. Bei weit entfernt vom Körper getragenen Gewichten würden schon geringere Lastgewichte zu der Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Wirbelsäule führen. Daher müsse auch das Anheben und Halten eines Musikinstrumentes, welches ca 5 kg schwer sei, unter den Tatbestand der Nr 2108 der Anl 1 zur BKVO fallen. Dies ergebe sich ebenfalls aus der Studie von Prof. Dr. S. (Universität Düsseldorf) sowie der Diskussion im Rahmen des II. Europäischen Ärztekongresses für Musikermedizin in München. Das gleiche gelte sinngemäß auch für die tatbestandlichen Voraussetzungen der BK der Nr 2109 der Anl 1 zur BKVO. Auch insoweit stelle sich die Frage, ob das Anheben, Tragen und Halten einer Violine nicht als das Tragen einer schweren Last auf der Schulter anzusehen sei. Gerade der Violinist trage für mehrere Stunden am Tag die Violine auf der Schulter und müsse diese in extremer Kopf-, Arm- und Anspannungslage der Wirbelsäule halten, so daß das Risiko des Eintritts einer Schädigung der HWS extrem sei. Zumindest stelle sich jedoch die Frage, ob nicht eine BK nach § 551 Abs 2 RVO angenommen werden müsse.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangen diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Eine Zulassung der Revision, um die es in diesem Verfahren vor dem BSG ausschließlich geht, sieht das Gesetz nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG vor. Dabei ist eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob die Vorinstanzen in der Sache richtig entschieden haben, nicht mehr zulässig. Im Hinblick auf diese Einschränkung hat der Beschwerdeführer keine Gründe schlüssig vorgetragen, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG rechtfertigen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 63 mwN).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der BKen der Nrn 2108 und 2109 der Anl 1 zur BKVO für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Es genügt nicht, eine Rechtsfrage aufzuführen, die geeignet wäre, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, und die an sich auch noch klärungsbedürftig ist; vielmehr muß außerdem dargetan werden, daß die grundsätzliche Rechtsfrage bei der Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 31, 54). Dazu hätte im vorliegenden Fall in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen, daß die Veränderungen an der HWS und LWS auf die versicherte Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind. Denn das BSG hätte nach Zulassung der Revision zu entscheiden, ob die HWS- bzw LWS-Veränderungen als BK iS der Nrn 2108 bzw 2109 der Anl 1 zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen sind. Dies würde aber auch eine Prüfung erfordern, ob die Voraussetzungen des § 551 Abs 1 Satz 1 RVO gegeben sind, dh ob der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und der versicherten Tätigkeit gegeben ist, sei es iS der Entstehung oder der Verschlimmerung. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist aber die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs sowohl der Veränderungen an der HWS als auch an der LWS mit der versicherten Tätigkeit des Klägers nicht gegeben (s S 6 Abs 3 zu Nr 2108 und letzter Absatz S 6/7). Da damit schon eine Anerkennung und Entschädigung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als BK der Nrn 2108 bzw 2109 der Anl 1 zur BKVO nicht in Betracht kommt, wäre die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant.
Gleiches gilt für die Anerkennung und Entschädigung der Veränderungen an der Wirbelsäule wie eine BK gemäß § 551 Abs 2 RVO. Zusätzlich hätte dafür noch in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden müssen, daß eine Entschädigung der beruflich verursachten Erkrankungen nach der BKVO nur deshalb nicht möglich ist, weil die Krankheit (noch) nicht in die Liste der BKen aufgenommen worden ist, im übrigen aber die Entschädigungsvoraussetzungen nach neuen Erkenntnissen „wie bei einer BK” gegeben sind (BSGE 35, 267; SozR 2200 § 551 Nr 27). Mithin ergibt das Vorbringen des Klägers nicht, daß das BSG nach Zulassung der Revision die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheiden müßte. Damit fehlt die schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen