Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 08.12.2017; Aktenzeichen S 9 U 136/14) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.08.2019; Aktenzeichen L 3 U 65/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Z., L., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt und angekündigt, die Begründung werde fristgerecht mit gesondertem Schriftsatz erfolgen. Zugleich hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwältin Z. aus L. beizuordnen. Bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 2.12.2019 ist die Beschwerde indes nicht begründet worden. Stattdessen hat die Prozessbevollmächtigte unter dem 8.1.2020 mitgeteilt, sie betrachte das Mandat als beendet.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie weder frist- noch formgerecht begründet worden ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die hier am 2.12.2019 endete, ist indes keine Beschwerdebegründung eingegangen.
Soweit die Klägerin die Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht aufbringen konnte, war sie jedenfalls nicht aus diesem Grund gehindert, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Denn sie war bereits bei der wirksamen Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich indes kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschlüsse vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - juris RdNr 16 und vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - juris RdNr 3). Andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO seine Mandantin (vgl BSGE 11, 158, 160). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nirgendwo zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende, sondern stattdessen angekündigt, dass die Begründung fristgerecht mit gesondertem Schriftsatz erfolgen werde.
2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind das PKH-Gesuch und der gestellte Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aus L. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13703774 |