Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Statthaftigkeit. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidungen des LSG können, von den Ausnahmen nach § 160a Abs. 1 SGG und § 17a Abs. 4 S. 4 GVG abgesehen, nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 1, § 177; GVG § 17a Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.12.2019; Aktenzeichen L 16 KR 431/19)

SG Duisburg (Gerichtsbescheid vom 09.05.2019; Aktenzeichen S 17 KR 2798/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2019 - L 16 KR 431/19 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 22.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.1.2020 "Nicht-Zulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2019 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG, von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen, nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13855503

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge