Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.7.2021 mit einem am 27.8.2021 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.8.2021 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 30.7.2021 zugestellt worden.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.8.2021 geendet hat (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht übersandt. Die Erklärung vom 21.9.2021 ist am 27.9.2021 und damit erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die PKH-Erklärung rechtzeitig vorzulegen. Das LSG hatte die Klägerin in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hatte die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14892267 |