Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 27.05.2021; Aktenzeichen S 17 AS 310/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen L 11 AS 317/21)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2022 - L 11 AS 317/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Eine weitere Äußerungsfrist für das PKH-Verfahren musste der Senat der Klägerin nicht einräumen; ihren darauf gerichteten Anträgen lassen sich keine durchgreifende Gründe hierfür entnehmen, zumal die Klägerin seit Zustellung der Entscheidung des LSG am 16.9.2022 bereits mehr als ein Jahr Zeit zur Begründung ihres PKH-Antrags gehabt hat.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar. Die für das Begehren der Klägerin nach höheren Leistungen für die Zeit von 1.12.2019 bis 31.7.2021 relevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt oder bedürfen keiner solchen Klärung, weil sie zweifelsfrei zu beantworten sind. Auch soweit die Klägerin einen - vom LSG mangels Unabweisbarkeit verneinten - pandemiebedingten Härtefallmehrbedarf geltend macht, wirft dies Rechtfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, wann von einem unabweisbaren Bedarf iS von § 21 Abs 6 SGB II auszugehen ist (zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN). Ob die Voraussetzung der Unabweisbarkeit im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Subsumtion, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 4).

Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

Dem LSG ist schließlich auch kein Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere ist der Klägerin rechtliches Gehör durch einen Erörterungstermin der Berichterstatterin und durch die mündliche Verhandlung des Senats, an der die Klägerin ebenfalls persönlich teilgenommen hat, gewährt worden.

Ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, was die Klägerin bestreitet, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen und daher auch für die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels irrelevant.

Söhngen

Burkiczak

B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180448

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