Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen L 3 R 407/21)

SG Dortmund (Entscheidung vom 14.04.2021; Aktenzeichen S 10 R 474/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der 1951 geborene Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.

Er schloss im August 1974 sein Studium der Zahnmedizin in der DDR ab und war dort anschließend als Zahnarzt beschäftigt. Von Mai 1975 bis Oktober 1976 absolvierte er als Sanitäter den Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Anschließend war er bis Mai 1988 mit Unterbrechungen als Zahnarzt und Fachzahnarzt (Stomatologe) beschäftigt. Im Dezember 1985 hatte der Kläger die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Ab Juli 1988 war er als Bewachungskraft in einer Brauerei tätig. Am 25.7.1988 wurde er wegen einer Protestaktion im Zusammenhang mit der verweigerten Ausreise inhaftiert und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Am 7.2.1989 wurde er aus der Haft entlassen und reiste in die Bundesrepublik Deutschland aus. Die Zeit seiner Inhaftierung wurde als Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes anerkannt.

Seit September 2016 bezieht der Kläger Regelaltersrente (Bescheid vom 7.9.2016). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung weiterer Verfolgungszeiten begehrte, wies der beklagte Rentenversicherungsträger zurück, weil keine entsprechende Rehabilitationsbescheinigung vorliege (Widerspruchsbescheid vom 17.3.2017). Im Klageverfahren hat der Kläger den Bescheid des Landesverwaltungsamts H vom 25.8.2015 vorgelegt, wonach er als Verfolgter iS des § 1 Abs 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anerkannt und als Verfolgungszeit seine Haftzeit festgesetzt wird; ohne die Verfolgung hätte er in diesem Zeitraum eine Tätigkeit als zivile Bewachungskraft ausgeübt, die in Qualifikationsgruppe 5 im Bereich 10 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sei. Die vom Kläger gegen die Rehabilitationsbescheinigung ergriffenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben (VG Halle Urteil vom 28.7.2017 - 1 A 221/15 HAL - BVerwG Beschluss vom 24.9.2018 - 3 B 34/17 ua). Die Beklagte hat seine Altersrente rückwirkend ab dem 1.9.2016 neu festgestellt (Bescheid vom 6.3.2019). Die vom Kläger aufrechterhaltene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 14.4.2021). Das LSG hat seine dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 10.5.2023). Fehler in der Rentenberechnung seien nicht ersichtlich. Die Wehrdienstzeit sei zutreffend für jedes volle Kalenderjahr mit 0,75 Entgeltpunkten bewertet worden, ungeachtet der in dieser Zeit vom Kläger konkret verrichteten Tätigkeit. Für die Zeit vor seiner Inhaftierung seien keine weiteren Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, weil über die bereits anerkannten Zeiten hinaus keine Beschäftigung nachgewiesen sei. Insoweit komme ein Ausgleich verfolgungsbedingter Nachteile nicht in Betracht, weil die zuständige Rehabilitationsbehörde vor dem 25.7.1988 keine Verfolgungszeiten festgestellt habe. Die Zeit der Tätigkeit in der Brauerei könne nicht als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden, weil insoweit keine Beitragsabführung glaubhaft gemacht worden sei. Die Haftzeit, die von der Beklagten bereits als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden sei, könne nicht ausgehend von der Zahnarztqualifikation des Klägers höher bewertet werden, weil rehabilitationsrechtlich ein Ausgleich nur für den Beruf der Bewachungskraft anerkannt worden sei. Eine Berücksichtigung der in der DDR zurückgelegten Zeiten auch als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) scheide aus, weil weder ein Nachweis darüber vorliege, dass der Kläger einem der dort genannten Zusatzversorgungssysteme angehört habe, noch von der Rehabilitationsbehörde festgestellt worden sei, dass der Kläger ohne die Verfolgung einem solchen System angehört hätte. Die Zeiten nach Übersiedlung in die Bundesrepublik seien zutreffend als Ersatzzeiten bzw Pflichtbeitragszeit erfasst und bewertet worden.

Das Berufungsurteil ist der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 29.6.2023 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat sich der Kläger persönlich mit Schreiben vom 8.7.2023 gewandt. Zugleich hat er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines vom BSG auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt. Der Kläger hat sich zudem mit Schreiben vom 24.7.2023 geäußert. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob der Kläger alle wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung erfüllt. Er hat im Vordruck verneint, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, die einen Prozessbevollmächtigten stellen könnte. Den vorgelegten Bescheiden vom 22.5.2023 und 21.6.2023 ist jedoch zu entnehmen, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Einkommensanrechnung Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt (vgl zum Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz als vermögenswertes Recht iS von § 115 Abs 3 Satz 1 ZPO, das die Bewilligung von PKH nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt, zB BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN). Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG inzwischen geklärt, dass die Bewertung von Wehrdienstzeiten in der NVA nach § 256a Abs 4 SGB VI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 5 R 217/22 B - juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 256a Nr 6 vorgesehen). Dass die Rentenversicherungsträger beim Ausgleich verfolgungsbedingter Nachteile in der Rentenversicherung (§§ 10 ff BerRehaG) an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs 1 BerRehaG gebunden sind, ergibt sich aus dem Gesetz (vgl § 22 Abs 3 BerRehaG). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die Feststellungen der Rehabilitationsbehörde nicht nur die Sozialleistungsträger binden, sondern auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl zu dieser sog Tatbestandswirkung BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 5 R 26/10 BH - BeckRS 2011, 68389 RdNr 9 ff). Dass die hier erfolgte Rentenberechnung der Beklagten aufgrund der Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung vom 25.8.2015 weitergehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, ist nicht zu erkennen.

Der Kläger wendet sich im Kern gegen die rechtliche Würdigung im Einzelfall, indem er vorbringt, das LSG habe die Vorgaben des BerRehaG "missachtet". Gleiches gilt für seine Ausführungen, inwiefern nach seinem Dafürhalten die Bescheinigung des Landesverwaltungsamts H vom 25.8.2015 "falsch und unvollständig" sei. Auf die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN). Im Übrigen sind Einwendungen gegen eine Rehabilitierungsbescheinigung ausschließlich vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl § 27 Abs 1 Satz 1 BerRehaG); der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg auch bereits beschritten.

b) Es ist nicht zu erkennen, dass das LSG in dem angefochtenen Urteil vom 10.5.2023 iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist.

c) Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht erfolgreich geltend machen, das LSG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, indem es nicht ausreichend lange verhandelt habe. Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Beteiligten zur Äußerung in dieser Verhandlung (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beteiligten erhalten dadurch die Möglichkeit, sich auch dort mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl zu diesem Aspekt des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG Beschluss vom 11.2.1987 - 1 BvR 475/85 - BVerfGE 74, 228, juris RdNr 24 mwN). Die Dauer einer mündlichen Verhandlung hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren (vgl BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 249/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 12). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 10.5.2023 zu kurz bemessen gewesen ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, an der der Kläger zusammen mit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten teilgenommen hat, das Wort erhalten, und es ist das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert worden. Insgesamt hat der Termin von 15.24 Uhr bis 16.50 Uhr gedauert. Dass während des Zeitraums von fast anderthalb Stunden relevante Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend zur Sprache gekommen sein könnten, ist nicht zu erkennen. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sein soll.

Ebenso wenig ließe sich eine Gehörsrüge erfolgreich damit begründen, das LSG habe die Berufung bereits nach dem Ergebnis der Vorberatungen zurückweisen wollen. Selbst wenn innerhalb des zuständigen Spruchkörpers vor der mündlichen Verhandlung ein vollständiger Urteilsentwurf verfasst wird, auf dessen Grundlage das Berufungsgericht eine (vorläufige) Beurteilung der Sach- und Rechtslage vornimmt, liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, das Gericht habe bei seiner Entscheidung die mündliche Verhandlung unbeachtet gelassen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1959 - SozR Nr 133 zu § 162 SGG - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B - juris RdNr 8). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf einen Verfahrensfehler des LSG aus den Ausführungen des Klägers, der ausgehend von einem "illegalen Berufsverbot" in der DDR einen Rentenversicherungsbetrug zu seinen Lasten vermutet. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, die Beklagte habe seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht durchgängig berücksichtigt, es sei zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner gekommen und die Beklagte habe ihn kurz vor Beginn seiner Altersrente zu einer psychiatrischen Untersuchung eingeladen, was er als Schikane erlebt habe. Diese Aufforderung beruhte im Übrigen auf einer Verwechslung, für die die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.9.2016 um Entschuldigung gebeten hat.

2. Falls der Kläger mit seiner Bezugnahme auf § 78b ZPO zusätzlich die Beiordnung eines Notanwalts beantragen will, wäre dieser Antrag abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Hierzu sind die zu einer Vertretung angefragten Rechtsanwälte namentlich zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise Kontakt mit ihnen aufgenommen worden ist. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - juris RdNr 3). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, er mache von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch und beantrage unter Bezug auf § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsbeistandes durch das BSG.

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG mit Ausnahme der PKH-Verfahren müssen sich die Beteiligten von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch belehrt worden.

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16186748

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