Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache. Bezeichnung einer Divergenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Kläger muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 13, 31, 39, 59, 65). Die bloße Frage, “ob ein Facharbeiter auf eine, im Bezug zum bisherigen Beruf und bisherigen Tätigkeiten, berufsfremde Tätigkeit verwiesen werden kann, die weitgehend ohne Vorkenntnisse und ohne besondere Ausbildung bewältigt wird”, genügt diesen Voraussetzungen ohne Darlegung zu ihrer Klärungsbedürftigkeit nicht.
2. Wird ein Abweichen des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung gerügt, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG an die Bezeichnungspflicht nur dann, wenn die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweichen soll, genau bezeichnet und deutlich gemacht wird, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil bzw. der angegriffene Beschluss weiche hiervon ab (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).
Orientierungssatz
1. Ein Berufungsgericht weicht nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es seinerseits einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil bzw dem -beschluss tragend zugrunde liegt (BSG vom 3.1.2006 - B 12 RA 12/05 B).
2. Nicht hingegen liegt bereits Divergenz vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat. Eine Abweichung besteht vielmehr erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien - ausdrücklich - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen L 4 R 5000/05) |
SG Konstanz (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen S 5 R 884/01) |
Gründe
Mit Beschluss vom 23.4.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung, das Vorliegen von Verfahrensmängeln und macht sinngemäß Divergenz geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .
1. Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65) . Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) Eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, "ob ein Facharbeiter auf eine, im Bezug zum bisherigen Beruf und bisherigen Tätigkeiten, berufsfremde Tätigkeit verwiesen werden kann, die weitgehend ohne Vorkenntnisse und ohne besondere Ausbildung bewältigt wird".
Auch wenn man hierin die ordnungsgemäße Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sähe, mangelte es an ausreichenden Darlegungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit. Es fehlt jede Auseinandersetzung damit, ob nicht bereits bestehende Rechtsprechung des BSG die Rechtsfrage beantwortet, die Rechtsfrage mithin bereits geklärt ist. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das LSG insoweit Rechtsprechung des BSG zitiert hat. Mit dieser setzt sich der Kläger jedoch nicht im Einzelnen auseinander.
2. Wird - wie vorliegend - sinngemäß ein Abweichen des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung gerügt, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnungspflicht nur dann, wenn die Entscheidung, von der das Urteil bzw der Beschluss des LSG abweichen soll, genau bezeichnet und deutlich gemacht wird, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil bzw der angegriffene Beschluss weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29) . Diesen Kriterien hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung getragen.
Soweit der Kläger ein Abweichen des Berufungsbeschlusses von Entscheidungen von Sozialgerichten bzw anderer Landessozialgerichte geltend macht, ist diese Rüge nach der eindeutigen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht möglich.
Der Kläger trägt weiter vor, die Ausführungen des BSG (Bezug insbesondere auf SozR 3-2200 § 1246 Nr 61) könnten sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass zumutbar für einen Facharbeiter nur Anlerntätigkeiten im oberen Bereich (Anlerntätigkeiten ≫12 Monate) seien, wenn diese Tätigkeiten im konkreten Fall von dem betreffenden Versicherten innerhalb einer Einweisungszeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden könnten. Der Senat lässt offen, ob der Kläger aus der zitierten Rechtsprechung des BSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz herausgefiltert hat.
Jedenfalls aber entnimmt der Kläger der Berufungsentscheidung keinen tragenden abstrakten Rechtssatz, der der Aussage in der zitierten BSG-Rechtsprechung widerspräche. Er trägt lediglich vor, "eine Verweisungstätigkeit mit einer Anlernzeit/Ausbildungszeit 'nicht länger als 3 Monate' verstößt demnach gegen die vorzitierte Rechtsprechung des BSG." Damit aber genügt er den Anforderungen an die Bezeichnung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes nicht. Denn ein Berufungsgericht weicht nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es seinerseits einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil bzw dem -beschluss tragend zugrunde liegt (BSG Beschluss vom 3.1.2006 - B 12 RA 12/05 B - veröffentlicht bei Juris) . Nicht hingegen liegt bereits Divergenz vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat. Eine Abweichung besteht vielmehr erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien - ausdrücklich - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung von höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44; SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f, beide mwN) .
Dass das Berufungsgericht einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG ausdrücklich entgegengetreten sei, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Er hat lediglich behauptet, der Beschluss des LSG entspreche nicht den vom BSG aufgestellten Kriterien (vgl Beschwerdebegründung Blatt 5 Absatz 1: "Das LSG hat Bundesrecht verletzt, weil es das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema zu § 43 Abs 2 SGB VI aF nicht bzw falsch angewandt ... hat." bzw Beschwerdebegründung Blatt 4, zweitletzter Absatz: "Das LSG kommt also nur durch die falsche tarifliche Zuordnung ... zu der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Registrator."). Dass das Berufungsgericht überdies andere rechtliche Maßstäbe entwickelt habe, behauptet der Kläger nicht. Die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung aber nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, zu Unrecht habe das LSG "gegen die in der Rechtsprechung vorgegebene Verfahrensweise" verstoßen, "dass als Anhaltspunkt zuerst die Wertigkeit des bisherigen Berufs bestimmt werden muss".
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34) . Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, er habe mit Schreiben vom 22.10.2006 weitere Ermittlungen zur tariflichen Sachverhaltsaufklärung beantragt, das Gericht sei diesem Antrag aber ohne Begründung nicht gefolgt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Hinweis auf diesen Antrag einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45; s auch Fichte, SGb 2000, 653, 654, 656 mwN) bezeichnet hat. Hierfür wäre die Darlegung erforderlich gewesen, dass es sich bei diesem Antrag nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt habe. Denn anders als eine Beweisanregung hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 35; Fichte, aaO, 654 mwN) .
Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unterstellt, hat er es jedenfalls unterlassen darzulegen, dass er diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29) . Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 31) . Zu entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung hätte vorliegend schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das LSG nach dem Vortrag des Klägers im Beschlusswege, also ohne mündliche Verhandlung, entschieden hat, was eine vorherige Anhörung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise erfordert (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) . Der Kläger hätte daher darlegen müssen, dass er nach Erhalt der Anhörungsmitteilung den (Beweis-)Antrag wiederholt habe. Denn grundsätzlich kann ein Gericht davon ausgehen, dass ein Beweisantrag erledigt ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter diesen schriftsätzlich gestellt hatte und ihn nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nicht wiederholt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31) . Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen