Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 9 R 3758/16)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 09.08.2016; Aktenzeichen S 9 R 372/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, an das LSG Baden-Württemberg adressierten Schreiben vom 24.5.2017, welches nach Weiterleitung am 12.6.2017 bei BSG eingegangen ist, gegen das Urteil des LSG vom 21.2.2017 (zugestellt am 7.3.2017) gewandt und darum gebeten, "dieses Schreiben als Antrag" zu betrachten und unter "Berücksichtigung des neuen Nachweises" über die Sache zu entscheiden. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Der in Griechenland lebende Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb dreier Monate nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2, § 87 Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11399675

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